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BVerwG, 26.11.1992 - 7 C 23.92 |
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- BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87
Josephine Mutzenbacher
Auszug aus BVerwG, 26.11.1992 - 7 C 23.92
Zwar könne dieses sich für seine Auffassung auf einige Wendungen im »Mutzenbacher«-Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27. November 1990 - 1 BvR 4O2/87 - (BVerfGE 83, 130 ) berufen, sie führe jedoch zu keinem sinnvollen Ergebnis; denn wegen der Weite des Kunstbegriffs würde die Tätigkeit der Bundesprüfstelle weitgehend lahmgelegt.Beide Annahmen sind nach der »Mutzenbacher«-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 - (BVerfGE 83, 130 ) nicht mehr haltbar.
Zu diesen der Kunstfreiheit gleichrangigen Rechtsgütern zählt aber auch der Jugendschutz, der seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG findet (BVerfGE 83, 130 [139 ff.] sowie BVerwGE 77, 75 [82 ff.]).
- BVerwG, 03.03.1987 - 1 C 16.86
Beurteilungsspielraum der Bundesprüfstelle und Kunstvorbehalt
Auszug aus BVerwG, 26.11.1992 - 7 C 23.92
Ihre Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Schriften setzt nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS eine Abwägung mit der Kunstfreiheit voraus (Aufgabe von BVerwGE 77, 75 [83 f.]).«.Zwar entspricht diese Auffassung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. März 1987 - BVerwG 1 C 16.86 - BVerwGE 77, 75 [83 f.]).
Zu diesen der Kunstfreiheit gleichrangigen Rechtsgütern zählt aber auch der Jugendschutz, der seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG findet (BVerfGE 83, 130 [139 ff.] sowie BVerwGE 77, 75 [82 ff.]).
- BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68
Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht
Auszug aus BVerwG, 26.11.1992 - 7 C 23.92
Zwar sind der Kunstfreiheit Grenzen nur durch die Grundrechte anderer Rechtsträger und durch sonstige verfassungsrechtlich geschützte Güter gezogen (vgl. BVerfGE 30, 173 [193]; ständige Rechtsprechung). - Drs-Bund, 28.06.1950 - BT-Drs I/1101
Auszug aus BVerwG, 26.11.1992 - 7 C 23.92
Ziel des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS ist es, die verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Kunst gegenüber den Belangen des Jugendschutzes zu wahren (vgl. BT-Drucks. 1/1101, S. 11).
- BVerwG, 26.11.1992 - 7 C 21.92
Jugendgefährdung - Unmittelbare Anfechtungsklage - Antragsverfahren - …
Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid wegen dieses Verfahrensmangels zu Recht aufgehoben, weil es im Hinblick auf den Charakter des Spielfilms als Kunstwerk (vgl. dazu das Urteil des Senats zur Indizierung des Spielfilms "Rambo III" vom heutigen Tage - BVerwG 7 C 23.92 -) gehindert war, selbst über die sachliche Berechtigung des gestellten Indizierungsantrages zu entscheiden. - OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.1996 - 20 A 298/94
Länderbeisitzer; Beisitzer; Reihenfolge; Anhörungspflicht; Drittschützende …